Ersatzzahlungen in Baden-Württemberg
Der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg fließen die nach den Vorgaben des Naturschutzrechts festzusetzenden Ersatzzahlungen zu. Ersatzzahlungen sind Abgaben, die gezahlt werden müssen, wenn mit einem Vorhaben (Eingriff) nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft verbunden sind. Für die Erhebung und Verwendung dieser zweckgebundenen Abgaben gelten die rechtlichen Vorgaben aus § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz, § 15 Abs. 4 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sowie § 4a der Ausgleichsabgabeverordnung des Landes.
Die Stiftung trägt dafür Sorge, dass die Ersatzzahlungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt werden und zwar möglichst in dem Naturraum, der vom Eingriffsvorhaben betroffen ist. Für die Förderung geeignete Projekte erzielen eine Aufwertung von Natur und Landschaft (z. B. Grunderwerb mit Biotopaufwertungsmaßnahmen, Erstpflegemaßnahmen oder Renaturierungsmaßnahmen). Die Projekte können von unterschiedlichen Träger*innen, z. B. Regierungspräsidien, Landkreisen, Städten, Gemeinden, Verbänden und Vereinen umgesetzt werden.
Zu Beginn eines jeden Jahres erfolgt die Ausschreibung der eingegangenen Ersatzzahlungen des jeweiligen Vorjahrs.
Alle Informationen zu unserem Ausschreibungsverfahren finden Sie auf der Unterseite Zuwendungsbereich Ersatzzahlungen.
Festsetzung der Ersatzzahlung und Zahlungsverpflichtung des Eingriffsverursachers
Im Verfahren zur Zulassung des Vorhabens (Eingriffs) wird darüber entschieden, ob und ggf. in welcher Höhe eine Ersatzzahlung aufgrund nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erforderlich ist. Die zu leistende Ersatzzahlung wird in der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben festgesetzt (Planfeststellungsbeschluss, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung u. a.). Die Stiftung Naturschutzfonds wird von der Zulassungsbehörde über diese Festsetzung informiert (digital an info@naturschutzfonds.bwl.de).
Die Zulassungsentscheidung inklusive Festsetzung der Ersatzzahlung ist ausreichende Grundlage für die Zahlungsverpflichtung des Eingriffsverursachers. Die Ausstellung eines Gebührenbescheids, einer Rechnung o. ä. durch die Stiftung erfolgt nicht. Als Nachweis über die geleistete Ersatzzahlung kann der Überweisungsbeleg des Eingriffsverursachers dienen; die Stiftung stellt keine Quittung, Zahlungsbestätigung o. ä. aus.
Überweisung der Ersatzzahlung
Die Überweisung der Ersatzzahlung erbittet die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg auf ihr Konto bei der Landesbank Baden-Württemberg unter:
IBAN DE15 6005 0101 0002 8288 88
BIC SOLADEST
Im Interesse der eindeutigen Zuordnung des Zahlungseingangs wird um folgende Angaben im Verwendungszweck gebeten:
Bezeichnung des Vorhabens, Eingriffsort (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), Angaben zur Zulassungsbehörde und -entscheidung, mit Datum und Aktenzeichen. Wegen der Zeichenbegrenzung können aussagekräftige Abkürzungen (z.B. Landkreis Böblingen: BB) im Verwendungszweck verwendet werden.
